Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 66

§ 66 – Persönliche Entgeltpunkte

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten, normal normal beitragsfreie Zeiten, normal normal Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, normal normal Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, normal normal Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, normal normal Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, normal normal Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, normal normal Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, normal normal Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, normal normal Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und normal normal Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung normal normal normal arabic mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. (2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente, normal normal des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, normal normal der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente. normal normal normal arabic (3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente. (3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend. (4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

Kurz erklärt

  • Die persönlichen Entgeltpunkte für die Rente setzen sich aus verschiedenen Beitrags- und Zuschlagsarten zusammen.
  • Diese Punkte werden für unterschiedliche Rentenarten wie Altersrente, Witwenrente und Waisenrente ermittelt.
  • Bei Teilrenten werden die Entgeltpunkte im Verhältnis zur Vollrente berechnet.
  • Zuschläge für Beiträge nach Rentenbeginn werden jährlich zum 1. Juli berücksichtigt.
  • Bei teilweiser Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt die Berechnung der Entgeltpunkte unter Berücksichtigung von Hinzuverdiensten.